Satzung

 

§ 1)

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:
    FC Bayern München - Stammtisch Immenreuth
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 95505 Immenreuth
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2)

 

Vereinszweck

  1.

Der Fan-Club FC BAYERN MÜNCHEN - Stammtisch Immenreuth ist eine eigene Interessengemeinschaft, bestehend aus Anhängern des FC BAYERN MÜNCHEN. Im Interesse der Mitglieder soll die Kameradschaft, Geselligkeit und die Verbundenheit mit dem Sport um dem Verein FC BAYERN MÜNCHEN gepflegt und gefördert werden.

  2.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3.

Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 3)

 

Mitglieder

  Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das Interesse des Vereins verfolgt.

 

§ 4)

 

Erwerb der Mitgliedschaft

  1.

Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand vorzutragen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

§ 5)

 

Beendigung der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss
     

zu b)

Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. Der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

     

zu c)

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6)

 

Mitgliedsbeiträge

  Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Die
Mitgliederbeiträge sind jährlich zu entrichten.

 

§ 7)

 

Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung

 

§ 8)

 

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
   

a)

dem 1. Vorsitzenden
   

b)

dem stellvertretenden Vorsitzenden
   

c)

dem Schriftführer
   

d)

dem Kassier
   

e)

zwei Beisitzern (Damen‑, Jugendvertreter)
   

f)

Vergnügungsausschuss, bestehend aus 4 Personen
  2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären.
  4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind nur der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis jedoch darf der stellvertretende Vorsitzende von seinen Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 9)

 

Zuständigkeit des Vorstands

  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen
Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

   

a)

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

   

b)

Einberufung der Mitgliederversammlung

   

c)

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

   

d)

Verwaltung des Vereinsvermögens

   

e)

Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

   

g)

Beschlussfassung über Ehrungen

   

f)

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

§ 10)

 

Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitlieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11)

 

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12)

 

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands.
    b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Zeitung "Der neue Tag" Weiden, Ausgabe EK (Eschenbach/Kemnath) Der Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es hierbei nicht.

 

§ 13)

 

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitglieds geleitet. Bei  Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs an einen Wahlausschuss übertragen werden.

  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt, das das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zur unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 14)

 

Sollte diese Satzung nach Ihrem ersten Inkrafttreten bis zu einer neuen Anpassung fragen offenlassen, so ist die Satzung des SV Immenreuth e.V. vorläufig anzuwenden.

 

§ 15)

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung.

 

Immenreuth, 15.10.1992



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